Gutachten // Wertermittlung

Erfahrung und ein verlässlicher Blick für das Wesentliche.
Anlage, Gewerbe, Industrie, Wohnen, Miete, Lasten & Rechte

Viele Anlässe erfordern ein standardisiertes Vollgutachten. Dieses erstellen wir Ihnen gerne.

Nicht immer jedoch benötigen Sie ein Vollgutachten.

Situativ sinnvoll sind ggf. auch eine kostenschonende Kurz-Wertschätzung bzw. eine Formularbewertung oder eine „Tischvorlage“, wenn zunächst oder auch abschließend eine erste Einschätzung und ggf. auch Geschwindigkeit benötigt wird.

Benennen Sie uns gerne Ihren Bewertungsanlass und wir finden gemeinsam mit Ihnen die sinnvollste Vorgehensweise.

Leistungen

Wir erstellen für Sie Gutachten für

  • gewerbliche und wohnwirtschaftliche Zwecke
  • Renditeimmobilien
  • teilweise Spezialimmobilien

    Wir bewerten Lasten & Rechte z.B.

    • Erbbaurechte
    • Wohnungsrechte
    • Nießbrauchrechte
    • Baulasten

    Insbesondere würdigen wir besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) einer Immobilie durch besondere Schwächen oder Stärken von tatsächlichen, baulichen, oder rechtlichen Aspekten. Diese können den unbeeinflussten Wert teilweise erheblich verändern.

    Das Vollgutachten (gerichtsfest, finanzhoffest) wird in der Regel für formale Zwecke benötigt.

    Der Verkehrswert ist der häufigste Wert, welcher durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Dieser entspricht regelmäßig auch dem „Marktwert“ (z.B. nach BelWertV) oder dem „gemeinen Wert“ (BewG) oder dem „Fair Value“ (IFRS). Es ist der wahrscheinlichste nächste Verkaufspreis zu einem Stichtag.

    § 194 BauGB:

    Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

    • Gemeiner Wert (Verkehrswert)
    • Anfangs- Endwert
    • Teilwert
    • AfA-Aufteilung, Restnutzungsdauer eines Gebäudes.

    Insbesondere bewerten wir besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) einer Immobilie durch besondere Schwächen oder Stärken von tatsächlichen, baulichen, oder rechtlichen Aspekten. Diese können den unbeeinflussten Wert teilweise erheblich verändern.

    Für private- oder im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter kann der „gemeine Wert“ durch den Steuerpflichtigen als Steuerbemessungsgrundlage nachgewiesen werden (§198 BewG: Nachweis des geringeren gemeinen Werts).
    Dieser Wert bildet dann nach der Rechtsprechung, sofern dieser sachrichtig ermittelt wurde, die steuerliche Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen.

    In der steuerlichen Wertermittlung sind regelmäßig Abweichungen von der Standardimmobilie aus Standarddaten zu würdigen.

    Häufig Bewertungsfälle sind:

    • Industrieimmobilien, teilweise Gewerbeimmobilien
    • besondere Sanierungs- oder Modernisierungsumstände
    • übergroße Grundstücke oder unübliche Grundstückszuschnitte
    • Bodenbesonderheiten z.B. Bodenverunreinigungen
    • unberücksichtigte Baulasten
    • unberücksichtigte mietvertragliche Belange
    • niedrige Bodenwerte
    • Lagen in einer Richtwertzone, welche nicht die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen – z.B. eine stark befahren Straßenlage

    Insofern – Umstände, welche in Standardableitungsdaten nicht enthalten waren.

    BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008, II R 19/08 (Auszug)

    1. Gemäß § 146 Abs. 7 BewG ist für bebaute Grundstücke ein niedrigerer Grundstückswert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger ist als der nach den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift ermittelte Wert.

    Der Nachweis kann u.a. durch Vorlage des Gutachtens eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Ob das Gutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und ggf. der Gerichte (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. November 2004 II R 69/01, BFHE 207, 352,BStBl II 2005, 259).

    Der Nachweis ist erbracht, wenn die Behörde und ggf. das Gericht dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann.

    In der Regel ergeben diese Bewertungsformen (Kurz-Werteinschätzung, Formularbewertung) die gleiche Zahl als Ergebnis, wie ein Vollgutachten.

    Die Intensität der Prüfung ist nicht gleich, ferner nicht die Transparenz und Prosa der Datenherleitungen. Hierbei ist unsere Haftung auf die von uns eruierten Herleitungen begrenzt. Das Produkt dient aber häufig als erste fundierte prüfbare Einschätzung.

    Wir verstehen unter Wirtschaftlichkeitsberechnung eine inhaltliche und rechnerische Gegenüberstellung von Handlungsoptionen ohne emotionale oder sonstige Bindung unter Einfluss von tatsächlichen und rechtlichen, ggf. steuerrechtlichen Gegebenheiten.

    Häufig wird sie mittels Residualwertverfahren in sinnvoll gegenüberzustellenden Szenarien ermittelt.

    Erstberechnungen, Machbarkeitseinschätzungen, Prüfung

    Kurze Erstberechnungen bzw. Machbarkeitseinschätzungen sind ebenso möglich, wie der kompletten Prüfung maßgeblicher Einflussfaktoren wie z.B.

    • Planungsrecht
    • Baurecht, Boden- oder Erschließungsbesonderheiten
    • immobilienspezifisches Steuerrecht
    • und natürlich Marktbesonderheiten- und Regelkonditionen.

    Transparente Dokumentation

    • Bau-Planungs- bzw. Gesamtkosten
    • Gesamterträge
    • Zeiträume
    • Zinsen
    • Steuern
    • Gesamtkosten (nicht nur Kostengruppen 100 – 700 nach DIN 276) inkl. aller Detailkosten und internen Kosten
    • DCF-Kalkulation, DCF-Betrachtung

    Die Bewertung von Rechten, z.B. Erbbaurechten mit Vertragsbesonderheiten und deren jeweiligen Werteinflüssen sind regelmäßig Bewertungsanlässe.

    • Abweichungen von der Marktüblichkeit
    • Baulasten (dienend oder belastend)
    • Wohnungsrechte nach BGB (oder Wohnrechte nach WEG)
    • Nießbrauchrechte (als Wertminderung einer Immobilie oder im Unterschied als im Wert für, sich)
    • Baulasten
    • Verkehrswert unter dem rechtlichen Einfluss eines Sanierungsgebietes

    bewerten und erläutern wir für Sie gerne.

    • Vorhaben
    • Wertdispositionen
    • Asset-Allokation
    • Würdigung von Mietverträgen

    Diese und diverse weitere Anlässe in der Immobilienwirtschaft existieren zur Genüge.

    Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Expertise und bieten eine zweite Meinung. In Text mit Herleitung und – oder im Gespräch.

    „Transparente, prüfbare Wertermittlung verlangt Know-how, langjährige Erfahrung
    und Augenmerk für die wesentlichen Details.“

    Ihre Ansprechperson für
    Wertermittlung / Gutachten

    Matthias Boelsen

    Geschäftsführer
    Immobilienfachwirt IHK

    boelsen@ivbm-gmbh.de
    0421 - 408 958 85

    • zertifizierter Sachverständiger für Immobilienwertermittlung ZIS Sprengnetter Zert (WG) akkr. nach DIN EN ISO/IEC 17024
    • Immobilienfachwirt IHK
    • Geschäftsführender Gesellschafter der IVBM GmbH

    Seit 1995 Tätigkeiten unter anderem beim der Interhomes AG als Projektentwickler an den Standorten HB, HH, H, B; bei Robert C. Spies als Immobilienberater und Geschäftsführer in den Assetklassen Büro, Handel, Logistik, besondere Affinitäten bestehen für Gewerbe- und Industrieimmobilien, Anlage- bzw. Renditeimmobilien, Erbbaurechte, Entwicklungen, Machbarkeiten.

    Ihre Ansprechperson für
    Wertermittlung / Gutachten

    Nicola Glockmann

    Objektmanagement Hannover
    Immobilienkauffrau IHK

    glockmann@ivbm-gmbh.de
    0176 - 739 984 99

    • Immobilienkauffrau (IHK)
    • geprüfte Immobilienbewerterin (Sprengnetter Akademie)
    • Sachverständige (DEKRA zertifiziert)

    Seit 1992 tätig insbesondere beim Makler- und Projektentwicklungsunternehmen Winter Immobilien in Langenhagen, ferner langjährige Vertriebsleiterin bei BBK Bau Hannover. Besondere Affinitäten bestehen für wohnwirtschaftliche Thematiken und Zinshäuser.

    Ablauf, Muster, Downloads

    In der Regel benötigen wir bitte, sofern zur Hand:

    • Grundbuchauszug
    • Baulastenauskunft (dienend belastend)
    • Grundrisse, Schnitte, Flächenberechnungen
    • Baugenehmigung, Nutzungsänderungen, Brandschutzkonzept (Gewerbe)
    • Auskunft zur Erschließungsbeitragssituation
    • Mietvertragsübersicht, Mietverträge
    • Teilungserklärung und die letzten drei Beschlüsse bei WEG (Wohnungs- oder Teileigentum)
    • Altlastenauskunft (vorrangig in der Industrie) Boden und Gebäude (z.B. Asbestkataster)
    • Baubeschreibung, wesentliche Sanierungen / Modernisierungen (sofern nicht augenscheinlich erkennbar)
    • Die Immobilie / das Grundstück betreffende Verträge, Lasten, Rechte (die nicht schon im Grundbuch oder in der Baulastenauskunft Erwähnung finden)
    • Erbbaurechtsvertrag (sofern Erbbaurecht)
    • Bei Denkmälern den Grundlagenbescheid

    Gerne erhalten Sie unsere Honorartabelle. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.

    Ein kurzer Auszug unserer Referenzen

    An dieser Stelle möchten wir Ihnen keine Namen oder Objekte aus unserer über 30 Jahre andauernden, umfangreichen Beratung veröffentlichen. Nennen Sie uns gerne Ihr Thema und Sie erhalten von uns anonymisierte, maßgeschneiderte Referenzen.