Viele Anlässe erfordern ein standardisiertes Vollgutachten. Dieses erstellen wir Ihnen gerne.
Nicht immer jedoch benötigen Sie ein Vollgutachten.
Situativ sinnvoll sind ggf. auch eine kostenschonende Kurz-Wertschätzung bzw. eine Formularbewertung oder eine „Tischvorlage“, wenn zunächst oder auch abschließend eine erste Einschätzung und ggf. auch Geschwindigkeit benötigt wird.
Benennen Sie uns gerne Ihren Bewertungsanlass und wir finden gemeinsam mit Ihnen die sinnvollste Vorgehensweise.
Insbesondere würdigen wir besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) einer Immobilie durch besondere Schwächen oder Stärken von tatsächlichen, baulichen, oder rechtlichen Aspekten. Diese können den unbeeinflussten Wert teilweise erheblich verändern.
Das Vollgutachten (gerichtsfest, finanzhoffest) wird in der Regel für formale Zwecke benötigt.
Der Verkehrswert ist der häufigste Wert, welcher durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Dieser entspricht regelmäßig auch dem „Marktwert“ (z.B. nach BelWertV) oder dem „gemeinen Wert“ (BewG) oder dem „Fair Value“ (IFRS). Es ist der wahrscheinlichste nächste Verkaufspreis zu einem Stichtag.
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Insbesondere bewerten wir besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG) einer Immobilie durch besondere Schwächen oder Stärken von tatsächlichen, baulichen, oder rechtlichen Aspekten. Diese können den unbeeinflussten Wert teilweise erheblich verändern.
Für private- oder im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter kann der „gemeine Wert“ durch den Steuerpflichtigen als Steuerbemessungsgrundlage nachgewiesen werden (§198 BewG: Nachweis des geringeren gemeinen Werts).
Dieser Wert bildet dann nach der Rechtsprechung, sofern dieser sachrichtig ermittelt wurde, die steuerliche Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen.
In der steuerlichen Wertermittlung sind regelmäßig Abweichungen von der Standardimmobilie aus Standarddaten zu würdigen.
Insofern – Umstände, welche in Standardableitungsdaten nicht enthalten waren.
1. Gemäß § 146 Abs. 7 BewG ist für bebaute Grundstücke ein niedrigerer Grundstückswert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger ist als der nach den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift ermittelte Wert.
Der Nachweis kann u.a. durch Vorlage des Gutachtens eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Ob das Gutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und ggf. der Gerichte (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. November 2004 II R 69/01, BFHE 207, 352,BStBl II 2005, 259).
Der Nachweis ist erbracht, wenn die Behörde und ggf. das Gericht dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann.
In der Regel ergeben diese Bewertungsformen (Kurz-Werteinschätzung, Formularbewertung) die gleiche Zahl als Ergebnis, wie ein Vollgutachten.
Die Intensität der Prüfung ist nicht gleich, ferner nicht die Transparenz und Prosa der Datenherleitungen. Hierbei ist unsere Haftung auf die von uns eruierten Herleitungen begrenzt. Das Produkt dient aber häufig als erste fundierte prüfbare Einschätzung.
Wir verstehen unter Wirtschaftlichkeitsberechnung eine inhaltliche und rechnerische Gegenüberstellung von Handlungsoptionen ohne emotionale oder sonstige Bindung unter Einfluss von tatsächlichen und rechtlichen, ggf. steuerrechtlichen Gegebenheiten.
Häufig wird sie mittels Residualwertverfahren in sinnvoll gegenüberzustellenden Szenarien ermittelt.
Kurze Erstberechnungen bzw. Machbarkeitseinschätzungen sind ebenso möglich, wie der kompletten Prüfung maßgeblicher Einflussfaktoren wie z.B.
Die Bewertung von Rechten, z.B. Erbbaurechten mit Vertragsbesonderheiten und deren jeweiligen Werteinflüssen sind regelmäßig Bewertungsanlässe.
bewerten und erläutern wir für Sie gerne.
Diese und diverse weitere Anlässe in der Immobilienwirtschaft existieren zur Genüge.
Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Expertise und bieten eine zweite Meinung. In Text mit Herleitung und – oder im Gespräch.
„Transparente, prüfbare Wertermittlung verlangt Know-how, langjährige Erfahrung
und Augenmerk für die wesentlichen Details.“
In der Regel benötigen wir bitte, sofern zur Hand:
Gerne erhalten Sie unsere Honorartabelle. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.